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Das Verfahren zur Feststellung deutscher Staatsangehörigkeit

Von einem Einbürgerungsverfahren grundsätzlich zu unterscheiden ist das Verfahren zur Feststellung deutscher Staatsangehörigkeit (STA). Während durch Einbürgerung die deutsche STA erst erworben werden soll, wird im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren das Vorliegen bereits vorhandener deutscher STA festgestellt. 

Ziel des Verfahrens ist die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises und somit Bestätigung einer vorhandenen deutschen STA. Praktischer Anwendungsfall ist etwa die Notwendigkeit, deutsche Ausweispapiere zu erhalten zum Zwecke der Einreise nach Deutschland oder zur Beibehaltung eines zunächst ausländerrechtlich begründeten Aufenthaltes in Deutschland. 

Bei Wohnsitz im Inland ist die örtliche Verwaltung zuständig. 

Praxisrelevant ist das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren vor allem bei Wohnsitz im Ausland. Insoweit besteht Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes Köln. Das Verfahren kann über die jeweilige deutsche Auslandsvertretung eingeleitet werden.

Vor Stellung eines Antrages auf Feststellung der deutschen STA wird man in der Regel zumindest überschlägig prüfen wollen, ob eine deutsche STA auch tatsächlich gegeben ist. 

Wegen diverser Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts und der häufig lange zurückliegenden Erwerbs- und Verlusttatbestände kann das im Einzelfall recht schwierig sein. Es sollen hier auch nur die wesentlichen Tatbestände skizziert werden, welche das Vorhandensein deutscher Staatsangehörigkeit indizieren. 

Wichtig: Das Gesetz sieht wegen der häufigen Nachweisprobleme eine Beweiserleichterung vor. Es ist kein Vollbeweis erforderlich, sondern lediglich eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ für den Erwerb deutscher STA (§ 30 Abs.2 StAG).